Abrechnung
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Am 01.06.2017 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten, die für die deutschen Landwirte einige gesetzliche Änderungen mit sich bringt. Die Verordnung dient der Umsetzung der Nitratrichtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Düngeverordnung schreibt vor, dass jeder Landwirt vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen (> 50 kg N / ha und > 30 kg P / ha) den Nährstoffbedarf der jeweiligen Kultur, auf der er Gülle ausbringen will, berechnen muss.
Die schriftliche Düngebedarfsermittlung ist mindestens 7 Jahre aufzubewahren und im Falle einer Betriebskontrolle vorzuweisen. Bei der Durchführung der Düngung darf der ermittelte Düngebedarf in der Gesamtsumme grundsätzlich nicht überschritten werden.
Für alle landwirtschaftlichen Betriebe beginnt das Nährstoffmanagement vor dem Aufbringen von Düngemitteln mit der Ermittlung des Nährstoffbedarfs der Kulturpflanzen nach den Vorgaben der Düngeverordnung anhand der standort- und kulturbezogenen Obergrenze.
Mittels des errechneten Nährstoffbedarfs der Kultur, dem untersuchten Nährstoffgehalt des Bodens und der Berechnung der Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger können sich landwirtschaftliche Betriebe für die Aufnahme oder Abgabe von Wirtschaftsdünger entscheiden. Neben der Nährstoffvermittlung besteht in der Börse auch die Möglichkeit Futtermittel anzubieten oder zuzukaufen.
Falls ein Betrieb seine Lagerkapazitäten nach der novellierten Düngeverordnung überschreitet, bietet sich innerhalb der Nährstoffmanagement-Plattform die Möglichkeit Wirtschaftsdünger abzugeben.
Durch ein effizientes Nährstoffmanagement werden viehstarke landwirtschaftliche Betriebe entlastet. Du kannst überschüssige, organische Nährstoffe z.B. an reine Ackerbaubetriebe abgeben werden. In Deutschland bieten die Maschinenringe im Bereich Nährstoffmanagement zahlreiche Lösungen an.
Wir begleiten Dich bei Bedarf auch bei Deinen Anpassungsstrategien, wenn Grenzen der DÜV überschritten sind:
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